Asbestfasern – Eine Untersuchung ist sinnvoll und manchmal sogar vorgeschrieben

Asbest

Asbestfasern können noch nach einigen Jahrzehnten schwerwiegende Probleme auslösen. Am bekanntesten ist die sogenannte Asbestose. Sie ist eine Lungenkrankheit, welche durch das Einatmen asbesthaltiger Stäube ausgelöst wird. Diese Fasern sind deshalb besonders kritisch, da sie in der Längsachse durchbrechen und dadurch ein „geeignetes“ Verhältnis zwischen Faserdurchmesser und Faserlänge entsteht. Aus diesem Grund sind diese Partikel besonders lungengängig.

Raumluftuntersuchung auf Fasern

Andere Künstliche Mineralfasern (z.B. von Mineralwolle-Dämmungen) sind etwas weniger kritisch. Dennoch sollten auch sie nur in sehr geringen Konzentrationen vorhanden sein. Künstliche Mineralfasern, Asbestfasern oder andere gasförmige Schadstoffe kann ein Baubiologe mittels einer  Raumluftuntersuchung oder Raumluftmessung feststellen.

Mit einer Raumluftprobe gemäß DIN EN ISO 16000-1 bzw. VDI 4300 Teil 1 und VDI 3492 kann man die Anzahl der Asbestfasern in der Luft ermitteln. Hierbei finden spezielle Luftpumpen Anwendung. Mit Ihnen zieht man etwa vier Kubikmeter Raumluft für ca. 8 Stunden über einen Goldporenfilter. Diesen stellt man etwa 1,5 m über dem Boden auf. Nach Veraschung der Probe in einer Plasma-Kaltveraschungsanlage zur Entfernung störender organischer Bestandteile zahlt das Labor die Fasern unter dem Rasterelektronenmikroskop (REM) bei einer 2800-fachen Vergrößerung aus.  Hierbei kann man durch die Bestimmung der Elementzusammensetzung Asbest- und Künstliche Mineralfasern von andern Fasern unterscheiden.

Betrachtet werden Fasen mit folgenden Größenverhältnissen:

Länge L: 2,5 μm bis 100 μm; Durchmesser: kleiner 3 μm;Verhältnis Länge zu Durchmesser: größer 3 : 1
Die Gesamtheit dieser Fasern ist lungengängig. Die gefundenen Fasern werden in die zwei Längenklassen 2,5 μm bis 5 μm und zweitens größer als 5 μm unterteilt. Die erste Klasse gilt als weniger gesundheitsproblematisch.

 

Asbestfasern

Achtung Asbest ! (Bild Pixabay)

Asbestfasern darf  man nicht einfach überkleben oder versiegeln

Um Sanierungskosten zu sparen, belassen Wohnungsverwalter in Mietwohnungen gerne asbesthaltige Bodenbeläge und/oder Fußbodenkleber: Sie werden unter dem neuen Fußboden versteckt oder mit speziellen Folien versiegelt.

Dies ist laut einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Arnsberg nicht mehr erlaubt. Die laut Gericht vorliegende abstrakte Gefährdung von Personen liege bereits bei Arbeiten in unmittelbarer Nähe zum Gefahrstoff vor (versiegeln, bekleben). Weiterhin bestünde ein Gesundheitsrisiko für etwaige zukünftige Nutzer oder Eigentümer, die bei Renovierungsarbeiten nicht unbedingt mit belastenden Faserstäuben rechnen. Dann käme es erst recht zu einer ungewollten oder unbeabsichtigten Freisetzung von Asbest.  Eine Verlagerung des Problems in die Zukunft müsse man verhindern. Deshalb sollten Sie mögliche asbesthaltige Produkte und Materialien von einem Fachmann untersuchen lassen.

Auch die Gefahrstoffverordnung und weitere einschlägige Regularien sehen vor, dass man Fußbodenkleber vor dem Ausbau eines Asbest – haltigen Bodenbelags ebenfalls auf Asbest prüfen lassen muss. Ist der Kleber auch belastet, muss er restlos entfernt werden.

Zudem sind gemäß Gefahrstoffverordnung

  • Überdeckungsarbeiten
  • Überbauungsmaßnahmen
  • Aufständerarbeiten
  • Reinigungsmaßnahmen
  • Beschichtungsarbeiten

an Asbestzement- Dächern und Fassaden verboten .

Weiterhin bleibt festzuhalten, dass  Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest nur von
Fachbetrieben durchgeführt werden dürfen. Sie müssen sowohl personell als auch sicherheitstechnisch entsprechend ausgerüstet sein. Diese Firmen sind verpflichtet, weitreichende Schutzmaßnahmen gegen eine Weiterverbreitung von faserbelasteten Stäuben zu treffen.